Funkscanner
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V.S. 
Funkscanner sind Funkempfänger, die darauf spezialisiert sind, viele Frequenzen zu überwachen. Dabei durchläuft das Gerät ständig die eingestellten Kanäle oder ganze Frequenzbereiche. Findet das Gerät auf einer Frequenz ein Signal, welches eine vorher eingestellte Stärke überschreitet, bleibt es auf dieser Frequenz stehen und gibt das Signal (Sprache, Musik, Datenübertragung) über einen Lautsprecher aus. Solche Geräte eignen sich bestens zum Abhören einfach modulierter analoger (also nicht-digitaler) Signale. Häufig finden sie daher Verwendung zum Abhören des Polizeifunks und ähnlichem, da hier die genauen (weil nach Ort und Zeit variierenden) Frequenzen in der Regel nicht bekannt sind.
Da Funkscanner zum Empfangen gedacht sind, können sie (mit sehr wenigen Ausnahmen) nicht senden (Simplex-Betrieb).
Seitens der Technik und der Hersteller gibt es bei diesen Geräten in der Regel keine Einschränkungen, die das Mithören des Polizeisprechfunks, sowie des Funkverkehrs der Sanitäts- und Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerks, der Feuerwehr, des Militärs, der Bundespolizei und anderer Sicherheitsdienste verhindern, obwohl dies in den meisten Fällen (je nach Land) illegal ist und strafrechtliche Folgen mit sich ziehen kann.
Selbstverständlich gibt es auch legale Beweggründe, einen Scanner zu erwerben und ihn zu benutzen, beispielsweise im Amateurfunkbereich zum Suchen von benutzten Kanälen. Das unabsichtliche (und kurze!) Hören eines der oben genannten Funkkanäle gilt hier nicht als strafbar.
Funkscanner gibt es als Handgeräte, Mobilgeräte und Stationsgeräte. Einfache Geräte haben keinen durchgehenden Frequenzbereich sondern empfangen nur bestimmte "Fenster", z. B. 26 - 30 MHz, 66 - 88 MHz, 137 - 170 MHz, 400 - 470 MHz und als Modulationsart nur FM. Etwas bessere Geräte umfassen auch den Flugfunkbereich von 108 - bis 137 MHz in AM. Erst hochwertige Scanner haben einen durchgehenden Empfangsbereich beginnend ab einigen kHz bis 3,3 GHz in allen Modulationsarten wie AM, FM, CW und SSB usw. Diese Geräte sind aber für anspruchsvolle Anwender bestimmt und dementsprechend teuer. Für den normalen Gebrauch reicht schon ein einfaches Gerät, da die interessanten Funkdienste in diesen Frequenzbereichen arbeiten.
Unbefugtes Abhören
(Länderspezifisch!)
Das Abhören dieses Funkverkehrs ist strafbar mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren neben zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen (vgl. §88 und §89 TKG). Entsprechende Frequenztabellen dürfen nicht zum Abhören dieser Frequenzen benutzt werden.
Einheiten, die in einem BOS-Funkkreis mithören wollen, müssen sich vorher regulär im Funkkreis bzw. bei der Leitstelle anmelden.
§ 88 TKG, Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
§ 89 TKG, Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Aber:
Polizeifunk darf mit sogenannten Funk-Scannern grundsätzlich abgehört werden. Das hat das Amtsgericht Burgdorf bei Hannover entschieden (AZ: 4 DS/16 Js 7932/97). Wer nicht abgehört werden wolle, müsse für eine Verschlüsselung seiner Funknachrichten sorgen. Das ehemalige Bundesamt für Post und Telekommunikation hatte Strafanzeige gegen einen Redakteur gestellt, der Rundfunk, Amateur- und Flugfunk abgehört hatte. Das Gericht hat nun in erster Instanz jedoch zugunsten des Journalisten geurteilt. Abgehört werden dürfe mit Funk-Scannern (kleinen Radios mit großem Frequenzbereich) der gesamte unverschlüsselte Funkverkehr, also auch Polizeifunk, Flugfunk und sogar Mobiltelefone wie im C-Netz.
(Quelle: Nordsee-Rundspruch 10/98 vom 19. März 1998)
Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Der unbeabsichtigtige Empfang ist nur solange nicht strafbar, wie er nicht als BOS-Funk erkannt wird. Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben.
Scannerfrequenzen
Frequenz
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Funkdienst
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26,565 MHz - 27,405 MHz
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CB- Funk
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34 MHz - 40 MHz
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Mobilfunk 8m - Band
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47 MHz - 68,4 MHz
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Fernsehbereich 1
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50 MHz - 54,4 MHz
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Amateurfunk 6m - Band
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68 MHz - 87,5 MHz
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Mobilfunk 4m - Band Betriebsfunk, BOS- Funk
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87,5 MHz - 108 MHz
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UKW Rundfunk
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108 MHz - 118 MHz
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Flugnavigationsfunk
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118 MHz - 138 MHz
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Flugfunk
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136 MHz - 137,5 MHz
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Wettersatellit
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144 MHz - 146 MHz
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Amateurfunk 2m - Band
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146 MHz - 174 MHz
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Mobilfunk 2m - Band ( Betriebsfunk, BOS- Funk, Seefunk)
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174 MHz - 230 MHz
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Fernsehbereich 3
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230 MHz - 400 MHz
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Militär Flugfunk
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410 MHz - 425 MHz
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Mobilfunk ( Bündelfunk )
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430 MHz - 440 MHz
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Amateurfunk 70cm -Band
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433,075 MHz - 434,775 MHz
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Funkanlagen mit geringer Sendeleistung ( LPD )
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440 MHz - 470 MHz
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Mobilfunk 70cm -Band ( Betriebsfunk, Zugfunk, Mobiltelefon C-Netz, Pager )
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470 MHz - 790 MHz
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UHF Fernsehbereiche
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885 MHz - 887 MHz
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Schnurlose Telefone
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930 MHz - 932 MHz
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Schnurlose Telefone
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890 MHz - 960 MHz
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Mobilfunk ( Mobiltelefone D-Netz )
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1240 MHz - 1300 MHz
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Amateurfunk 23cm - Band
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1800 MHz - 1900 MHz
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Mobilfunk ( Mobiltelefone E-Netz )
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